Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Darin ist festgelegt, dass „Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe“ so beschaffen sein müssen, „dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.“ Dieser sogenannte Besorgnisgrundsatz erfordert konkrete Maßnahmen in der Praxis.
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