Die hier vorliegenden Bestätigungen dokumentieren, dass trotz weggefallener gesetzlicher Verpflichtung zur Fremdüberwachung die Sika Deutschland GmbH diese auf freiwilliger Basis fortführt. Die Ihnen bekannte Sika-Qualität ist somit selbstverständlich auch in Zukunft gewährleistet.
 

DIE ZUSAMMENFASSUNG DES EuGH-URTEILS
Von der Bundesrepublik Deutschland geforderte zusätzliche nationale Anforderungen an Bauprodukte, welche harmonisierten europäischen Normen unterliegen (also Produkte mit CE-Kennzeichen), sind unzulässig und daher zurückzuziehen.
 

DIES BEDEUTET ALS KONSEQUENZ FÜR DIE BAUINDUSTRIE:
Um das deutsche Bau- beziehungsweise Schutzniveau dennoch aufrecht zu erhalten, sollen für notwendig gehaltene Zusatzanforderungen künftig nicht mehr an das Bauprodukt, sondern an das Bauteil beziehungsweise Bauwerk gestellt werden. Der Planer hat dann zur Erfüllung der Anforderungen an das Bauwerk die notwendigen Leistungskriterien an das Bauprodukt zu definieren.   
 

NOVELLIERUNG DES BAUORDNUNGSRECHTS
Seit mit dem Inkrafttreten der neuen LBO's haben allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse und Zulassungen (abP und abZ) ihre Funktion als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis verloren.
Diese können dann aber privat- beziehungsweise vertragsrechtlich auch weiter als Nachweis für Eigenschaften herangezogen werden, welche nicht bereits in der Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung ausgewiesen werden.  
 

WICHTIG
Alle internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen werden unverändert  weitergeführt. Die Sika Deutschland GmbH hat mit den notifizierten Stellen (Notified Bodies), die mit der Überwachung der betroffenen Produkte und Systeme beauftragt sind, vereinbart, dass die Fremdüberwachungen in der bislang gültigen Form unverändert auf freiwilliger Basis weitergeführt werden, diesbezügliche Bestätigungen finden Sie auf dieser seite zum Download.